Schützengilde Höxter von 1595 e.V.
Satzung

Statuten der Schützengilde Höxter von 1595 e.V.

 

§ 1

Die Schützengilde Höxter von 1595 e.V. – im Folgenden „Schützengilde“ genannt – mit Sitz in Höxter ist im Vereinsregister des zuständigen Gerichtes eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Schützengilde ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, vor allem des traditionellen Schützenwesens der Schützengilde Höxter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung und Durchführung von Schießveranstaltungen, traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen, um dadurch den Gemeinsinn dauerhaft zu beleben und zu fördern.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter gehen in das Eigentum der Stadt Höxter über. Die Stadt Höxter ist für die Erhaltung und Präsentation dieser Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke verantwortlich.

 

§ 6

Zur Aufnahme in die Schützengilde können sich alle Bürger und Bürgersöhne, sofern diese mindestens 16 Jahre alt (mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter) sind, melden. Die Anmeldung zur Aufnahme hat bei den betroffenen Kompaniechefs zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der jeweiligen Kompaniechef eigenständig.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt muss schriftlich dem jeweiligen Kompaniechef mitgeteilt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Schützengilde. Bezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützengilde schädigt oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Bataillons-Vorstand (Stab) der Schützengilde nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör) während einer Bataillons-Vorstandssitzung. Für den Ausschluss ist die Mehrheit der anwesenden Bataillons-Vorstandsmitglieder notwendig, bei Stimmengleichheit hat der Kommandeur, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, die entscheidende Stimme. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung des Beitrages statt.

 

Ausgeschlossene Bataillons-Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

 

§ 8

Jeder ist verpflichtet, durch sein Verhalten das Ansehen und Interesse der Schützengilde zu wahren und nach besten Kräften zu fördern.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag in die jeweilige Kompaniekasse zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützengilde zu beteiligen.

 

§ 9

Mitglieder der Schützengilde, die sich außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben mit den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte, ohne zu Beiträgen und Dienstleistungen verpflichtet zu sein.

 

§ 10

Organe der Schützengilde sind:

 

1.    die Generalversammlung,
2.    das Bataillons-Offizierskorps,
3.    der Bataillons-Vorstand (Stab),
4.    der Vorstand im Sinne §26 BGB,
5.    die vier Kompaniechefs.

 

§ 11

Eine Generalversammlung der Schützengilde wird alle 2 Jahre, spätestens drei Monate vor jedem Schützenfest, einberufen.

 

Außerordentliche Generalversammlungen werden nach Maßgabe des Bataillons-Vorstandes einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Kommandeur schriftlich beantragen.

 

Zu einer Generalversammlung und einer außerordentlichen Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch vorherige Plakatierung im/am jeweiligen Kompanielokal und Anzeige in der Neuen Westfälischen und dem Westfalen-Blatt, unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung, einzuladen.

 

Die Generalversammlung und die außerordentlichen Generalversammlung werden vom Kommandeur, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung und außerordentliche Generalversammlung ist mit den anwesenden Teilnehmern beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse der Generalversammlung und der außerordentlichen Generalversammlung werden grundsätzlich durch Handzeichen mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Kommandeur, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, die entscheidende Stimme. Zur Abänderung früher gefasster Beschlüsse ist stets eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Auf Antrag kann die Generalversammlung geheime Abstimmung beschließen, wenn 1/3 der Anwesenden zustimmen.

 

Die Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung während der Generalversammlung sind auf Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich. Eine wirksame Abstimmung über nachträgliche Anträge der Tagesordnung ist nicht möglich, sondern es ist nur eine Debatte zulässig.

 

Anträge und Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und vom Kommandeur oder seinem Stellvertreter, sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 12

Die Generalversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützengilde, soweit diese nicht durch Satzung auf anderen Organe der Schützengilde übertragen sind.

 

Die Generalversammlung ist speziell zuständig für

 

1.    Entgegennahme des Berichtes des Kommandeurs,
2.    Entgegennahme des Berichtes des Festleiter 3 (Bataillons-Rechnungsführer),
3.    Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
4.    Entlastung des Bataillons-Vorstandes,
5.    Wahl der Rechnungsprüfer,
6.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
7.    Änderung der Satzung,
8.    Wahl der Kompaniechefs der vier Kompanien,
9.    Wahl der Offizierskorps der vier Kompanien,
10.    Wahl des Versammlungsleiters,
11.    Wahl des Kommandeurs (Major),
12.    Wahl der weiteren Bataillons-Vorstandsmitglieder.

 

Die Wahlen während der Generalversammlung erfolgen in folgender Weise:

 

1.    Die Generalversammlung wählt die Rechnungsprüfer.
2.    Die vier Schützenkompanien wählen – unter dem Vorsitz des Kommandeurs – je ihren Kompaniechef.
3.    Die Offiziere der jeweiligen Kompanien werden – unter Vorsitz ihres Kompaniechefs – von den Mitgliedern ihrer Kompanie gewählt.
4.    Die Generalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
5.    Der Versammlungsleiter leitet die Wahl des Kommandeurs (Major).
6.    Der Kommandeur (Major) leitet die Wahl der übrigen Bataillons-Vorstandsmitglieder: Hauptmann beim Stabe, Adjutanten, drei Festleiter und Pressesprecher.

 

§ 13

Das Bataillons-Offizierskorps besteht aus:

 

1.    dem Kommandeur (Major),
2.    dem Hauptmann beim Stabe (Stellvertreter des Kommandeurs),
3.    dem Adjutanten,
4.    dem Festleiter 1,
5.    dem Festleiter 2,
6.    dem Festleiter 3 (Bataillons-Rechnungsführer),
7.    dem Pressesprecher,
8.    den Kompaniechefs der vier Kompanien,
9.    den gewählten Offizieren der vier Kompanien,
10.    den Kompaniefeldwebeln der vier Kompanien.

 

Eine Bataillons-Offizierskorpsversammlung der Schützengilde wird nach Maßgabe des Kommandeurs einberufen.

 

Außerordentliche Bataillons-Offizierskorpsversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Bataillons-Offizierskorps dieses unter Angabe der Gründe beim Kommandeur schriftlich beantragen.

 

Zu einer Bataillons-Offizierskorpsversammlung und zu einer außerordentlichen Bataillons-Offizierskorpsversammlung ist mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.

 

Die Bataillons-Offizierskorpsversammlung und die außerordentliche Bataillons-Offizierskorpsversammlung werden vom Kommandeur, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

 

Zu einer beschlussfassenden Bataillons-Offiziersversammlung gehören mindestens 2/3 der Mitglieder des Bataillons-Offizierskorps.

 

Das Bataillons-Offizierskorps hat die Aufgabe in wichtigen Angelegenheiten der Schützengilde Beratungen mit dem Ziel einer Empfehlung für die Generalversammlung zu führen. Insbesondere über die Auflösung der Schützengilde hat das Bataillons-Offizierskorps zu beraten und zu beschließen siehe auch §17.

 

§ 14

Der Bataillons-Vorstand (Stab) besteht aus:

 

1.    dem Kommandeur (Major),
2.    dem Hauptmann beim Stabe (Stellvertreter des Kommandeurs),
3.    dem Adjutanten,
4.    dem Festleiter 1,
5.    dem Festleiter 2,
6.    dem Festleiter 3 (Bataillons-Rechnungsführer),
7.    dem Pressesprecher,
8.    den Kompaniechefs der vier Kompanien.

 

Der Bataillons-Vorstand (Stab) besorgt alle inneren Angelegenheiten der Schützengilde selbständig.

 

In den Bataillons-Vorstandssitzungen ist zur Gültigkeit eines Beschlusses die Anwesenheit von mindestens sechs Bataillons-Vorstandsmitgliedern, unter denen sich der Kommandeur oder dessen Stellvertreter befinden muss, erforderlich.

 

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Kommandeur, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, die entscheidende Stimme.

 

Der amtierende König nimmt an den Bataillons-Vorstandssitzungen zusätzlich zu den Mitgliedern des Bataillons-Vorstands ohne Stimmrecht teil.

 

§ 15

Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus:

 

1.    dem Kommandeur (Major),
2.    dem Hauptmann beim Stabe (Stellvertreter des Kommandeurs),
3.    dem Festleiter 1,
4.    dem Festleiter 2,
5.    dem Festleiter 3 (Bataillons-Rechnungsführer).

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird die Schützengilde durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne §26 BGB vertreten, unter denen sich der Kommandeur oder sein Stellvertreter befinden muss.

 

§ 16

Die vier Kompaniechefs sind für die Führung der einzelnen Kompanien eigenverantwortlich, dazu zählt unter anderem die Entscheidung zur Aufnahme in die jeweiligen Kompanien, die Einberufung von Kompanie- und Kompanie-Offiziersversammlungen. Weitere Zusammenkünfte, z.B. Schießübungen und Veranstaltungen im Kompanierahmen, werden in Verantwortung der Kompanien unter Leitung der Kompaniechefs durchgeführt.

 

Die Kompaniechefs berichten auf den Bataillons-Vorstandssitzungen über die Kompanieaktivitäten.

 

§ 17

Eine Auflösung der Schützengilde kann nur dann erfolgen, wenn

 

a) auf einer Bataillons-Offizierskorpsversammlung 3/4 der Anwesenden die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Auflösung der Schützengilde beschließen

 

und

 

b) bei einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens 3/4 der Anwesenden der Auflösung der Schützengilde zustimmen.

 

§ 18

In der Regel wird alle 2 Jahre ein Schützenfest gefeiert.

 

Schützenkönig kann nur ein Mitglied der Schützengilde werden. Die Amtszeit des Königs mit seiner Königin dauert in der Regel 2 Jahre.

 

§ 19

Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Gericht bzw. das Finanzamt für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt

 

Ausgenommen sind Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

 

Diese Satzung ist in der Generalversammlung vom 28. August 2015 angenommen und ersetzt die bisherige Satzung vom 17. Juli 2009.


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