Die Statuten der Schützengilde Höxter von 1595 e.V.
§ 1
Die Schützengilde Höxter von 1595 e.V. mit Sitz in Höxter ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Paderborn (bis Mitte 2009 beim Amtsgericht in Höxter) eingetragen.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Liebe zum Vaterland, den Gemeinsinn und die brüderliche Eintracht dauernd zu
beleben und zu fördern.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Die Schützengilde besteht aus freiwilligen Mitgliedern und bildet ein Schützenbataillon; in Anlehnung an
die früheren Stadtviertel eingeteilt in vier Kompanien, an deren Spitze ein Hauptmann steht.
§ 6
Zur Aufnahme in die Schützengilde können sich alle Bürger und Bürgersöhne, sofern diese
mindestens 16 Jahre alt (mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter) sind, melden.
Ebenfalls können volljährige Personen, die nur vorübergehend ihren Wohnsitz in Höxter haben,
als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme hat bei den betroffenen Hauptleuten zu erfolgen. Der Aufgenommene wird in die Kartei
der Kompanie eingetragen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Will ein Mitglied aus
der Schützengilde austreten, so hat er dies dem Hauptmann seiner Kompanie oder dessen Stellvertreter
schriftlich mitteilen.
Bezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt.
Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei allen öffentlichen Aufzügen, Übungen und Festlichkeiten der
Schützengilde rechtzeitig und vorschriftsmäßig gekleidet zu erscheinen.
Jeder ist verpflichtet, durch sein Verhalten das Ansehen und Interesse der Schützengilde zu wahren und nach
besten Kräften zu fördern.
§ 8
Jedes Mitglied zahlt seinen jährlichen Betrag in die Kompaniekasse ein. Die Höhe des Beitrags wird von
der Generalversammlung festgesetzt.
Hiervon wird ein bestimmter Anteil jährlich, nach Vorstandsbeschluss und Anforderung des Festleiters 3, von
den Kompanien an das Bataillon abgeführt.
Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann der
Ausschluss aus der Schützengilde durch den Vorstand beschlossen werden.
Es verliert damit alle Rechte und Pflichten der Schützengilde.
§ 9
Ein Mitglied kann wegen Verletzung des Anstandes und der guten Sitten, wegen Widersetzlichkeit,
Vernachlässigung der Bestimmungen der Satzung, Beleidigungen, Streit, Zankereien, wegen Mangel an Ehre und
gutem Ruf durch auf Vorschlag der Offiziersversammlung seiner Kompanie durch den Vorstand der Schützengilde
ausgeschlossen werden.
Das Offizierskorps hat die Ehre der Schützengilde zu überwachen und kann zweckentsprechende
Maßnahmen dem Vorstand der Gilde zur Endscheidung vorschlagen.
§ 10
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Offizierskorps der Schützengilde, wozu jedoch die 3/4
Mehrheit sämtlicher Stimmen erforderlich ist, verdiente und besonders bewährte Schützen ernannt
werden.
Sie haben mit den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte, ohne zu Beiträgen und Dienstleistungen
verpflichtet zu sein.
Der Vorstand beschließt über den Vorschlag.
§ 11
Der Vorstand der Schützengilde besteht aus dem Kommandeur, dem Hauptmann beim Stabe, dem Adjutanten, den vier
Hauptleuten und den drei Festleitern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Kommandeur, dem Hauptmann beim Stabe, der zugleich Vertreter
des Kommandeurs ist, dem Adjutanten und den drei Festleitern.
Vertreten wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, unter denen sich der
Kommandeur oder sein Stellvertreter befinden muss.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Schützengilde selbständig.
Der 1. Festleiter ist berechtigt, die erforderlichen Verträge zu den Schützengildefesten im Einvernehmen
mit den anderen beiden Festleitern abzuschließen.
Dem Kommandeur ist hierüber Bericht zu erstatten.
§ 12
Das Offizierskorps besteht aus folgenden Personen:
1. dem Kommandeur des Schützenbataillons (Major),
2. dem Hauptmann beim Stabe, der zugleich Vertreter des Kommandeurs ist,
3. dem Adjutanten,
4. den drei Festleitern,
- diese Herren bilden den Stab der Schützengilde –
5. den vier Hauptleuten (Kompanieführern),
6. den Oberleutnanten und Leutnanten der Kompanien,
7. den vier Fahnenträgern,
8. je zwei Fahnenoffizieren bei jeder Kompanie,
9. den vier Kompaniefeldwebeln,
10. den vier Rechnungsführern.
Die Wahl des Offizierskorps erfolgt in der Generalversammlung und zwar in folgender Weise:
a. Die vier Schützenkompanien wählen - unter dem Vorsitz des Kommandeurs - je ihren Hauptmann.
Die übrigen Offiziere der Kompanien werden sodann - unter Vorsitz ihres Hauptmannes - von den Mitgliedern
ihrer Kompanie gewählt.
b. Die Mitgliederversammlung wählt unter der Leitung eines gewählten Versammlungsleiters den Kommandeur
(Major).
Den Hauptmann beim Stabe, den Adjutanten und die drei Festleiter werden unter der Leitung des Kommandeurs der
Schützengilde gewählt.
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.
§ 13
Der Kommandeur ist der ranghöchste Offizier des Vorstandes und der gesamten Schützengilde.
Er ordnet die Zusammenkünfte an, erlässt die erforderlichen Bekanntmachungen, leitet die Verhandlungen
und Versammlungen und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
§ 14
Alle 2 Jahre, spätestens drei Monate vor jedem Schützenfest findet die Generalversammlung aller
Mitglieder der Schützengilde statt, die der Kommandeur durch vorherige Plakatierung und Information in den
örtlichen Zeitungen bekannt macht.
Außerordentliche Versammlungen werden nach Maßgabe des Vorstandes abgehalten, die ebenfalls der
Kommandeur durch vorherige Information in den örtlichen Zeitungen bekannt gibt.
Die Generalversammlung und die außerordentlichen Versammlungen sind mit den anwesenden Teilnehmern
beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Generalversammlung und der außerordentlichen Versammlungen werden in einem Protokoll
festgehalten.
Der Kommandeur oder sein Stellvertreter, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen das Protokoll.
§ 15
Teilnehmer der Vorstandversammlungen sind:
1. der Kommandeur,
2. der Hauptmann beim Stabe,
3. der Adjutant,
4. die drei Festleiter,
5. die vier Hauptleute (Kompanieführer).
Der amtierende König und der Medien- / Pressebeauftragte nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
teil.
In den Vorstandsversammlungen ist zur Gültigkeit eines Beschlusses die Anwesenheit von mindestens sechs
Vorstandsmitgliedern, unter denen sich der Kommandeur oder dessen Stellvertreter befinden muss, erforderlich.
Zu einer beschlußfassenden Offizierskorpsversammlung gehören mindestens zwei Drittel der Mitglieder.
§ 16
In der Generalversammlung, in den außerordentlichen Versammlungen, in den Versammlungen des Vorstandes sowie
des Offizierskorps entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit hat der Kommandeur die entscheidende Stimme.
Zur Abänderung früher gefasster Beschlüsse ist stets eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 17
Eine Auflösung der Schützengilde kann nur dann erfolgen, wenn in einer Offiziersversammlung 3/4 der
Offiziere des Offizierskorps die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt.
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, müssen mindestens drei Viertel der Anwesenden
ordentlichen Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 18
Einnahmen und Ausgaben der Schützengilde werden von dem hierfür bestimmten Festleiter 3 verwaltet.
Der Festleiter 3 (Btl-Rechnungsführer) informiert den Vorstand bei den Vorstandsversammlungen über den
jeweiligen Sachstand.
Nach jedem Schützenfest / Sommerfest muss innerhalb eines Vierteljahres das Ergebnis der Abrechnung in der
Vorstandsversammlung vorgetragen werden.
§ 19
Alle 2 Jahre wird ein Schützenfest gefeiert. Im Zwischenjahr kann ein Sommerfest stattfinden.
§ 20
Schützenkönig kann nach altem Herkommen nur ein ehrbarer, unbescholtener Bürger der Stadt
Höxter werden, der Mitglied der Schützengilde ist.
Die Amtszeit des Königs mit seiner Königin dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21
Weitere Zusammenkünfte, z.B. Schießübungen und Festlichkeiten im Kompanierahmen, werden in
Verantwortung der Kompanien durchgeführt.
§ 22
Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung.
Diese Satzung ist in der Generalversammlung vom 17. Juli 2009 angenommen.
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Seite aktualisiert am 5. August 2010 (fz).